Berufshaftpflicht
Für Freiberufler und Selbständige in manchen Berufen ergibt sich für Personen- und Sachschäden mehr als nur das übliche Betriebsrisiko. Die Berufshaftpflichtversicherung als Überbegriff beinhaltet meist weitaus mehr. In der Regel spricht man bei der Berufshaftpflicht von einer Kombination der Absicherung von (echten) Vermögensschäden, Personenschäden und Sachschäden. Somit spricht man deshalb auch von der Ergänzung einer „Bürohaftpflicht“.
Die Berufshaftpflichtversicherung versichert hier die Ansprüche von Dritten und ist auch dafür da, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Für viele Berufe ist die Berufshaftpflicht sogar gesetzlich vorgeschrieben, z. B. für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Generell gilt aber: Jeder sollte eine Berufshaftpflichtversicherung haben, da Anspruchshöhen im Schadenfall schnell die berufliche Existenz kosten können.
Unsere Experten beraten Sie gerne bei der Ausgestaltung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung.
Die wichtigsten Bausteine in der Berufshaftpflichtversicherung
Die folgenden Bausteine (Absicherung der Gefahren) gehören zu den absoluten „Basics“.
(Klicken Sie diese für mehr Informationen an.)
Von Personenschaden spricht man, wenn Menschen einen Schaden aufgrund von Verletzungen oder Gesundheitsbeschädigungen davontragen. Der Schutz betrifft hierbei unabhängige Dritte, also Personen außerhalb des Unternehmens, aber auch die eigenen Mitarbeiter. Auch Kosten die zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig sind, wie z. B. Arztkosten werden übernommen. Ebenfalls erstattet die Haftpflichtversicherung Kosten für Wiedergutmachung, z. B. in Form von Schmerzensgeld.
Von Personenschaden spricht man, wenn Menschen einen Schaden aufgrund von Verletzungen oder Gesundheitsbeschädigungen davontragen. Der Schutz betrifft hierbei unabhängige Dritte, also Personen außerhalb des Unternehmens, aber auch die eigenen Mitarbeiter. Auch Kosten die zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig sind, wie z. B. Arztkosten werden übernommen. Ebenfalls erstattet die Haftpflichtversicherung Kosten für Wiedergutmachung, z. B. in Form von Schmerzensgeld.
Als Faustformel spricht man von einem „unechten“ Vermögensschaden, wenn dieser als Folge aus einem vorangegangenen Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Beispiel: der Personenschaden, der später zum Verdienstausfall des Geschädigten führt.
Dies sind Schäden, die grundsätzlich als Annex (Anhang/Ergänzung) zur Berufs- und Betriebs-Haftpflichtversicherung abgesichert werden können. Die Umweltbasis-Haftpflichtversicherung deckt jedoch keine Risiken und Schäden von Anlagen ab, die unter Ziff. 2.1 bis 2.6 des Umwelthaftpflicht-Modells fallen. Letztere können nur über eine eigenständige Umwelthaftpflicht-Versicherung abgesichert werden.
Zusatzbausteine
Ein Mietsachschaden kann entstehen, wenn man gewerbliche Räume gepachtet hat. Ein klassischer Fall ist, dass Gebäudebestandteile durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt werden. Da der Eigentümer der Verpächter ist und der Gewerbetreibende als Mieter diesen Schaden verursacht hat, entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Hier gilt es darüber hinaus zu prüfen, ob bedingungsgemäß geliehene bzw. gepachtete Gegenstände versichert sind.
Beispiele: Ein Mitarbeiter bricht ein Waschbecken im Sanitärbereich ab. Oder eine über längere Zeit unbemerkt tropfende Heizung verursacht eine Beschädigung im darunter liegenden Parkett (Allmähligkeitsschaden).
Diese Absicherung ist ein Muss für Hersteller bzw. sogenannte Quasihersteller. Wer Erzeugnisse weiter be- oder verarbeitet, veredelt, vermischt oder verbindet, gilt vor dem Gesetzgeber als Hersteller und haftet in gleichem Maße wie diese. Die erweiterte Produkthafpflichtversicherung deckt zum Beispiel Vermögensschäden ab, die aus mangelhaften oder fehlerhaften Materialeigenschaften entstehen. ein wichtiger Baustein für nahezu jeden Handwerker, da dieser dem Endverbraucher gegenüber auch unverschuldet im Zuge der Verwendung der Baumaterialien haften.
Wer Flugdrohnen für gewerbliche Zwecke einsetzt, sollte neben der Beachtung der behördlichen Auflagen unbedingt darauf achten, das Schäden durch den Gebrauch von Drohnen bedingungsgemäß mitversichert sind. Ein Schaden entsteht schnell und kann unter Umständen sehr hohe Folgekosten hervorrufen. Als Zusatzbaustein wird auch hier nur der Schaden reguliert, den man einem Dritten zufügt. Für den eigenen Schaden an der Flugdrohne gibt es separate Versicherungen für Flugdrohnen, die manche Versicherer anbieten.
Optionale Bausteine
Häufig können optionale Bausteine in der Berufshaftpflichtversicherung mitversichert werden, bei denen normalerweise separate Verträge notwendig sind. Solche pauschalen Ergänzungen sind gerade für kleine Betriebe sinnvoll, da man so den Versicherungsschutz unkompliziert erweitern kann.
Wer einem Anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, ist gesetzlich verpflichtet, Ersatz zu leisten. Unbegrenzt und ein Leben lang. Die Haftpflichtversicherung schützt Sie und alle mitversicherten Personen. Sie begleicht berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Auch der Unternehmer benötigt eine private Haftpflichtversicherung. Diese kann entweder innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart werden, oder auch als eigenständiger Privatvertrag.
Auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung kann als Zusatzbaustein in der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart werden. Üblicherweise kann man hier Hunde und auch Pferde aus den privaten Gebrauch des Inhabers der Firma mitversichern. Eine Mitversicherung ist jedoch nur bedingt sinnvoll, da häufige Schäden aus der Mitversicherung der Tiere zu einer Kündigung des Gesamtvertrages durch den Versicherer führen können.
Der Cyber-Baustein ist eine der wichtigsten Absicherungen und ein Muss für jeden, der Daten über Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner speichert und keinen separate Cyber-Versicherung hat. Als Zusatzbaustein in der Betriebshaftpflichtversicherung sind jedoch nur Schäden gegenüber Dritten abgesichert! Für den Eigenschaden empfehlen wir deshalb eine eigenständige Cyber-Versicherung, die auch für die hohen eigenen Kosten und sogar Folgekosten aufkommt, die bei einer Phishing oder Cyberattacke im eigenen Unternehmen entstehen.
Berufshaftpflichtversicherung im Überblick
Wer benötigt eine Berufshaftpflichtversicherung (und welche genau)?
Die Berufsfelder sind sehr unterschiedlich. Ebenso unterschiedlich fällt auch der Bedarf an Versicherungsschutz aus. Generell benötigt jeder die Absicherung von Personenschäden und Sachschäden. Ob auch Vermögensschäden abgesichert werden müssen, hängt von der Tätigkeit ab.
Berufe mit Vermögensschadenrisiko | Berufe, die eine reine Berufshaftpflicht benötigen | Berufe mit Berufshaftpflicht, die teilweise unter Betriebshaftpflicht zu finden sind |
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Buchhalter Inkassobüros Rechtsanwälte Notare Unternehmensberater IT-Freelancer Medienagenturen Softwareentwickler Versicherungsvermittler Kreditvermittler Hausverwaltung Übersetzer Empfehlung: Vermögensschadenhaftpflicht + Bürohaftpflicht | Ärzte Medizinstudent (Arzt im Praktikum) Apotheker Sonderfall: Hier spricht man häufig auch von Berufshaftpflicht, obwohl auch die Vermögensschäden integriert sind: Architekten Ingenieure Planer Statiker Bautechniker Sachverständiger (Bau) | Heilpraktiker Psychotherapeut Ergotherapeut Logopäde Podologe Trainer Lehrer Dozent Masseure |
Was brauche ich? Berufshaftpflicht vs. Vermögensschadenhaftpflicht vs. Betriebshaftpflicht?
Die Abgrenzung ist nicht immer so exakt möglich, da sich in der Vergangenheit für die verschiedenen Berufe und Betriebsarten unterschiedliche Begriffe etabliert haben. Auf der Seite zur Gewerbehaftpflichtversicherung finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Abstufungen und Unterschiede.
Vermögensschadenhaftpflicht
Absicherung von „echten“ Vermögensschäden. Beispiel: Durch Falschberatung oder Fehlplanung ist ein finanzieller Schaden bei einem Kunden entstanden. Ein Personen- oder Sachschaden muss nicht vorausgegangen sein.
Bürohaftpflicht
Eine Form der Betriebshaftpflichtversicherung für Bürobetriebe. Deswegen spricht man auch von Bürohaftpflicht. Absicherung von Personenschäden und Sachschäden.
Vermögensschadenhaftpflicht + Bürohaftpflicht
Empfehlenswert und üblich für viele Berufe ist die Kombination beider Elemente. Meist kann in der Vermögensschadenhaftpflicht der Baustein „Bürohaftpflicht“ für einen geringen Beitrag ergänzt werden.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen:
Berufe wie Ärzte haben eine klassische Berufshaftpflicht. Diese umfasst die gleichen Deckungsinhalte wie die Betriebshaftpflicht. Bei Architekten und Ingenieuren spricht man bei der Berufshaftpflicht meist von einer Vermögensschadenhaftpflicht inkl. Bürohaftpflicht. Auch bei beratenden Berufen wie Steuerberatern und Rechtsanwälten wird häufig von der Berufshaftpflicht gesprochen. Gemeint ist aber die Vermögensschadenhaftpflicht mit dem Zusatz der Bürohaftpflicht.
Tipp: Es gilt darauf zu achten, welche Leistungen versichert sind. Sollten Sie Vermögensschadenrisiken ausgesetzt sein, sollten Sie auf jeden Fall alle Deckungsarten versichern! Hierbei lässt sich meist die Betriebshaftpflichtversicherung als Baustein „Bürohaftpflicht“ in den Vertrag integrieren. Unsere Experten unterstützen Sie gerne dabei.
Versicherungspflicht für bestimmte Berufsgruppen
Folgende Berufszweige haben sogar eine Pflicht zur Versicherung der Berufshaftpflicht:
Berufsgruppe | Grundlage |
---|---|
Apotheker | Die Bundesländer schreiben den Versicherungsschutz für Apotheker jeweils in eigenen Berufsordnungen vor. |
Architekten | Für die Aufnahme in die Architektenkammer und eine Zulassung zu erhalten, müssen Architekten eine Berufshaftpflichtverisicherung vorweisen. (Hier handelt es sich um eine Kombination aus Betriebshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht). |
Ärzte | Laut Bundesärzteordnung (BÄO) muss der Arzt eine Haftpflichtversicherung vorweisen, um eine Approbation zu erhalten. |
Darlehensvermittler | Für die Zulassung nach §34i der Gewerbeordnung haben Darlehensvermittler eine gültige Vermögensschadenhaftpflicht gegenüber der zuständigen IHK nachzuweisen. |
Gewerbliche Immobilienmakler und Immobilienverwalter | Für die Zulassung nach §34c der Gewerbeordnung (GewO) haben Immobilienverwalter seit 01.08.2018 eine Haftpflichtversicherung vorzuweisen. (Eine Übergangsfrist gilt bis zum 01.03.2019 für bereits tätige Wohnungsverwalter) |
Hebammen | Die Hebammen müssen laut Hebammengesetzt eine Haftpflichtversicherung nachweisen. (Dies ist aktuell allerdings für alle Hebammen mit Geburtshilfe nur über einen teuren Rahmenvertrag möglich.) |
Notare | Die Bundesnotarordnung schreibt Notaren nach § 19a (BNotO) die Versicherungspflicht vor. |
Rechtsanwalt | Nach § 51 a der Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) müssen Rechtsanwälte oder anwaltliche Partnergesellschaften über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung verfügen. (Gemeint ist hier vor allem die Versicherung gegen echte Vermögensschäden. Dabei muss eine Deckungssumme von mindestens 250.000 EUR pro Versicherungsfall versichert werden. Sofern die Deckung entfällt wird dies sofort vom Versicherer an die Zuständige Rechtsanwaltskammer gemeldet. |
Steuerberater | Laut Paragraph 25 des Steuerberatergesetzes (StBerG) sind Steuerberater dazu gesetzlich verpflichtet eine Versicherung für Vermögensschäden vorzuhalten. |
Versicherungsmakler | Für die Zulassung nach §34d der Gewerbeordnung haben Versicherungsmakler eine gültige Vermögensschadenhaftpflicht gegenüber der zuständigen IHK nachzuweisen. |
Wirtschaftsprüfer | In der Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO) nach §54 sind Wirtschaftsprüfer verpflichtet eine Haftpflichtversicherung vorzuhalten. |
Häufige Fragen zur Berufsshaftpflichtversicherung (FAQ)
Die Zahlweise wird, wie in der Sachversicherung üblich, jährlich kalkuliert. Von daher empfehlen wir auch immer den Vergleich mit jährlicher Zahlungsweise vorzunehmen. Es sind aber auch abweichende Zahlweisen möglich. Bitte beachten Sie, dass bei abweichender Zahlweise Zuschläge fällig sind. Auch bietet nicht jeder Versicherer unterjährige Zahlweise an. Daher würde eine Vorauswahl auch die angezeigten Tarife einschränken. Wichtig ist auch, dass manche Versicherer einen Mindestzahlung verlangen. (Beispiel: Der Versicherer benötigt mindestens 25 EUR pro Buchung, dann ist bei einem Beitrag von 90 EUR keine monatliche und vierteljährliche Zahlung möglich.
Üblich sind folgende Zahlungsweisen:
- jährlich
- halbjährlich (3-5% Zuschlag)
- vierteljährlich (5-8% Zuschlag)
- monatlich (5-15% Zuschlag)
Die übliche Laufzeit beträgt ein Jahr. Manchmal kann aber auch ein Dreijahresvertrag gewählt werden. Bei längerer Laufzeit sind manchmal Rabatte von 5-10% enthalten. Allerdings binden Sie sich an einen Anbieter, wodurch Sie weniger flexibel sind. Wir empfehlen daher in der Regel, die Laufzeit von 1 Jahr zu wählen.
Bei der Laufzeit können Sie auch eine abweichende Hauptfälligkeit wählen. Sie beginnen beispielsweise den Vertrag zum 15.10. eines Jahres. Die Hauptfälligkeit soll aber zum 01.01. sein. Dann beginnt der Vertrag zwar bereits zum 15.10., aber wird erst ab 01.01. für ein Jahr voll gezählt. Das Kündigungsdatum beträgt dann 31.12. des Folgejahres. Der Beginn wäre in diesem Fall der 15.10. und der Ablauf der 31.12. des Folgejahres.
Den Beginn und den Ablauf eines Vertrages können Sie aus dem Versicherungsschein entnehmen. Die Informationen sind meist auf der ersten Seite präsent.
Sie können eine Betriebshaftpflicht immer zum Ende des Ablaufs kündigen. Hierbei ist eine Frist von 3 Monaten zu beachten.
Die Kündigungsfrist beträgt wie üblich 3 Monate zum Ablauf des Vertrages. Wenn der Vertrag zum 31.12. eines Jahres abläuft, müssen Sie die Kündigung bis zum 30.09. schriftlich an den Versicherer senden. Hierbei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Dies ist der „Normalfall“.
Bei einer außerordentlichen Kündigung handelt es sich um einen Sonderfall. Sie haben als Kunde zum Beispiel das Recht außerordentlich zu kündigen, sofern sich der Beitrag des Vertrags erhöht.
Achtung:
Dies gilt nicht für bedingungsgemäße Beitragsanpassung aufgrund der Änderung der Betriebsgröße und der daraus folgenden Beitragserhöhung. Nur wenn sich der Tarifbeitrag und die daraus befindliche Kalkulation ändert, können Sie außerordentlich kündigen. Unser Team hilft Ihnen hier gern bei Fragen weiter.
Kunde als auch Versicherer haben nach einem Schadenfall das Recht, die Versicherung zu beenden. Bei einer Kündigung im Schadenfall muss der Versicherer natürlich den Schaden zahlen, sofern dieser versichert ist. Allerdings kann im Nachgang der Regulierung von beiden Seiten gekündigt werden.
Es gibt keinen. Die Bürohaftpflicht hat sich als Begriff für die Betriebshaftpflicht für reine Bürobetriebe etabliert. Sie wird meist unter dem Begriff „Bürohaftpflicht“ bei der Berufshaftpflichtversicherung oder Vermögensschadenversicherung als Ergänzung angeboten. Hierbei handelt es sich um eine Betriebshaftpflicht, die Personen- und Sachschäden versichert. Sollte also ein Kunde im Büro ausrutschen, ist dies über die „Bürohaftpflicht“ versichert.
Copyright 2023
FinanzPartner Nord GmbH & Co. KG
Alle Rechte vorbehalten
Erstinformation nach §15 VersVermV (als PDF anzeigen / herunterladen)
Kontakt
📞 04106-62212 0
📪 service@fp-nord.de
Sanddornweg 15
25479 Ellerau